BGH - Beschluß vom 10.01.1996
2 StR 606/95
Normen:
StGB § 177, § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Beschluß vom 10.01.1996 (2 StR 606/95) - DRsp Nr. 1996/20375

BGH, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 2 StR 606/95

DRsp Nr. 1996/20375

Kommt es nach einer fortwirkenden Gewaltanwendung zum mehrfachen Geschlechtsverkehr, liegt Tateinheit vor, sofern der Täter nicht einen neuen Tatentschluß gefaßt hat.

Normenkette:

StGB § 177, § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Freiheitsstrafen von einem Jahr, drei Jahren sechs Monaten sowie drei Jahren) verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.