BGH - Beschluß vom 10.05.1994
5 StR 239/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 502

BGH - Beschluß vom 10.05.1994 (5 StR 239/94) - DRsp Nr. 1994/3229

BGH, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 239/94

DRsp Nr. 1994/3229

1. Durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte regelmäßig nicht beschwert. 2. An die Urteilsfeststellung dürfen bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines Teilfreispruchs und zur Beschränkung des Schuldumfangs in Anwendung des § 154a StPO, ist indes im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.