Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat in allen drei Fällen einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach §
Der Senat besorgt, daß bei der danach vorgenommenen Gesamtabwägung den außerordentlich gewichtigen Milderungsgründen gegenüber den vom Landgericht als erschwerend gewerteten Gesichtspunkten zu geringes Gewicht beigemessen wurde:
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