BGH - Beschluß vom 10.05.1994
5 StR 68/94
Normen:
StGB § 176 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 519

BGH - Beschluß vom 10.05.1994 (5 StR 68/94) - DRsp Nr. 1994/3230

BGH, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 68/94

DRsp Nr. 1994/3230

Auch wenn ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern erfüllt ist, bedarf die Annahme eines solchen Falles bei gewichtigen Milderungsgründen einer Gesamtabwägung.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat in allen drei Fällen einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte mit dem Kind den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Der Tatrichter sieht sich an der Anwendung des Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB deshalb gehindert, weil die "indizielle Wirkung des Regelbeispiels" ... "immer nur durch Milderungsgründe von besonderem Gewicht entkräftet werden" könne.

Der Senat besorgt, daß bei der danach vorgenommenen Gesamtabwägung den außerordentlich gewichtigen Milderungsgründen gegenüber den vom Landgericht als erschwerend gewerteten Gesichtspunkten zu geringes Gewicht beigemessen wurde: