BGH - Beschluß vom 10.06.1994
3 StR 361/92
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 267 Abs. 1 ;

BGH - Beschluß vom 10.06.1994 (3 StR 361/92) - DRsp Nr. 1994/3108

BGH, Beschluß vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 3 StR 361/92

DRsp Nr. 1994/3108

Die Urteilsfeststellung müssen auch bei einer Mehrzahl gleichgelagerter Taten so getroffen werden, daß sich die Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird, von anderen gleichartigen genügend unterscheiden lassen.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (80 Einzelakte) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (200 Einzelakte) und mit Beischlaf zwischen Verwandten (150 Einzelakte), begangen in der Zeit von Ostern 1972 bis November 1987 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Während sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet erweisen, hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg.

Auf die Vorlage unter anderem dieser Sache hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) entschieden, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei Straftaten nach §§ 176, 174, 173 StGB nicht in Betracht kommt.

Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen einer - fortgesetzten - Tat hat daher keinen Bestand.