BGH - Beschluß vom 10.07.1996
2 StR 231/96
Normen:
StGB § 52, § 176 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Beschluß vom 10.07.1996 (2 StR 231/96) - DRsp Nr. 1996/30123

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 2 StR 231/96

DRsp Nr. 1996/30123

Werden mehrere Kinder sexuell mißbraucht, kann natürliche Handlungseinheit gegeben sein, vor allem, wenn bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind anwesend war.

Normenkette:

StGB § 52, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer hat hinsichtlich der im Frühjahr oder Sommer des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 7 und 8 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH NStZ 1985; 217; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH Beschluß vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95), zumal bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind anwesend war (vgl. § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).