Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat hinsichtlich der im Frühjahr oder Sommer des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 7 und 8 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH NStZ 1985; 217; BGHR
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