BGH - Beschluß vom 10.07.1996
3 StR 226/96
Normen:
StGB § 176, § 184c;
Vorinstanzen:
LG Aurich,

BGH - Beschluß vom 10.07.1996 (3 StR 226/96) - DRsp Nr. 1996/30134

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 3 StR 226/96

DRsp Nr. 1996/30134

Das Streicheln eines Mädchens im Bereich der Brust über der Kleidung und das Schieben eines Beines zwischen die des Mädchens überschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB gerade.

Normenkette:

StGB § 176, § 184c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und mit einer einbezogenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Schiffsführer am dritten Tag einer einwöchigen Ausflugsfahrt sich aus einer Zufallssituation heraus in die Koje zur damals fast 11jährigen Sabrina gelegt. Er gab ihr Küsse auf Hals und Wange und faßte ihr dann unter dem Nachthemd von oben etwa 3 bis 5 cm in die Unterhose bis kurz "vor" die Scheide. Dort beließ er die Hand. Als Sabrina sich auf die Seite drehte, faßte er mit der anderen Hand ebenfalls unter das Nachthemd und streichelte Sabrina "über dem Top im Bereich" der Brüste. Danach schob er sein Bein von hinten zwischen Sabrinas Beine. Sabrina ging dann zur Toilette. Nach ihrer Rückkehr faßte der Angeklagte sie nicht mehr an (UA S. 8).