BGH - Beschluß vom 10.09.1996
1 StR 438/96
Normen:
StGB § 176, § 182 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 66
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 10.09.1996 (1 StR 438/96) - DRsp Nr. 1996/30507

BGH, Beschluß vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 1 StR 438/96

DRsp Nr. 1996/30507

§ 182 StGB tritt hinter § 176 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

Normenkette:

StGB § 176, § 182 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen in drei Fällen, ferner wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten unter gleichzeitiger Einziehung dreier Videofilmkassetten verurteilt worden. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht ihm zur Last gelegt hat, in drei Fällen gegen Bezahlung geringer Geldbeträge den Oralverkehr an einem zehnjährigen Jungen ausgeführt zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO jeweils auf die Verfolgung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StPO beschränkt. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen.