BGH - Beschluß vom 11.04.1991
1 StR 134/91
Normen:
StGB §§ 21, 46, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 1
Vorinstanzen:
LG Heidelberg,

BGH - Beschluß vom 11.04.1991 (1 StR 134/91) - DRsp Nr. 1995/8606

BGH, Beschluß vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 1 StR 134/91

DRsp Nr. 1995/8606

1. Kommt es wegen einer krankheitsbedingten, also unverschuldeten Persönlichkeitsveränderung zu sexuellen Entgleisungen des Angeklagten gekommen ist, ist dieser Umstand in die in Bezug auf einen minder schweren Fall erforderliche Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. 2. Die den Milderungsgrund des § 21 StGB konkretisierenden Umstände - hirnorganische Beeinträchtigungen, die zu sexuellen Handlungsweisen führten, die mit der Primärpersönlichkeit des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen sind - sind auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht verschuldet sind.

Normenkette:

StGB §§ 21, 46, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit homosexuellen Handlungen, mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung, begangen an seinem ehelichen Sohn, dem Nebenkläger, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.