BGH - Beschluß vom 11.05.1994
2 StR 171/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200, § 265 ;

BGH - Beschluß vom 11.05.1994 (2 StR 171/94) - DRsp Nr. 1994/3212

BGH, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 2 StR 171/94

DRsp Nr. 1994/3212

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz setzt grundsätzlich voraus, daß dieser erneut eine Erklärung über seinen wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200, § 265 ;

Gründe:

Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. Zwar kann in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme fehlt in dem Antrag der Nebenklägerin.