Gründe:
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. Zwar kann in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme fehlt in dem Antrag der Nebenklägerin.