BGH - Beschluß vom 11.05.1995
4 StR 245/95
Normen:
StGB § 52, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 11.05.1995 (4 StR 245/95) - DRsp Nr. 1995/6091

BGH, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 4 StR 245/95

DRsp Nr. 1995/6091

Bei gleichzeitigem sexuellen Mißbrauch mehrerer Kinder liegt Tateinheit vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. In den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die Kinder S. und V. in seine Wohnung rief und sie dort gleichzeitig sexuell mißbrauchte, ist jeweils Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) und nicht Tatmehrheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Miebach NStZ 1995, 222 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall II 2, in dem der Angeklagte die beiden Kinder gemeinsam in sein Schlafzimmer lockte und sodann an ihnen nacheinander sexuelle Handlungen vornahm (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es liegen daher insoweit nur drei Fälle - jeweils zweimal tateinheitlich begangen -, mit dem Fall II 3 insgesamt also vier, und nicht, wie das Landgericht annimmt, sieben Einzelfälle vor. Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.