BGH - Beschluß vom 12.01.1994
5 StR 726/93
Normen:
StGB § 174, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 12.01.1994 (5 StR 726/93) - DRsp Nr. 1994/3543

BGH, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 5 StR 726/93

DRsp Nr. 1994/3543

Der jahrelange sexuelle Mißbrauch von Kindern kann eine fortgesetzte Handlung darstellen, wenn dasselbe Kind im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen mißhandelt wurde.

Normenkette:

StGB § 174, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.