BGH - Beschluß vom 12.03.1997
2 StR 100/97
Normen:
StGB § 24, § 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 385
Vorinstanzen:
LG Kassel,

BGH - Beschluß vom 12.03.1997 (2 StR 100/97) - DRsp Nr. 1997/4617

BGH, Beschluß vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 2 StR 100/97

DRsp Nr. 1997/4617

Ein strafbefreiender Rücktritt von der versuchten sexuellen Nötigung ist auch dann möglich, wenn der Täter seine geschlechtliche Befriedigung statt durch die sexuelle Handlung (hier: Oralverkehr) durch einen erzwungenen Geschlechtsverkehr erreicht.

Normenkette:

StGB § 24, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.