BGH - Beschluß vom 13.02.1986
4 StR 26/86
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 255 ;
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 13.02.1986 (4 StR 26/86) - DRsp Nr. 1996/20659

BGH, Beschluß vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 4 StR 26/86

DRsp Nr. 1996/20659

Bei zweiaktigen Delikten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere räuberische Erpressung ist jeweils die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen, hier zum außerehelichen Beischlaf (§ 177 StGB), zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 178 StGB) und zur Herausgabe von Geld (§ 255 StGB) Tateinheit, nicht Tatmehrheit gegeben, wenn durch dieselbe Nötigungshandlung mehrere Beischlafhandlungen und sonstige sexuelle oder sexuelle Handlungen und die Hergabe von Geld erzwungen werden.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 255 ;

Gründe: