BGH - Beschluß vom 13.02.1997
4 StR 648/96
Normen:
StGB § 178, 184c ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 292
StV 1997, 523
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Beschluß vom 13.02.1997 (4 StR 648/96) - DRsp Nr. 1997/3504

BGH, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 4 StR 648/96

DRsp Nr. 1997/3504

Bloßen "Begrapschen" oder auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellen für sich allein noch keine sexuelle Handlungen dar.

Normenkette:

StGB § 178, 184c ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.