BGH - Beschluß vom 13.03.1984
4 StR 115/84
Normen:
StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 177 Nr. 4
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 13.03.1984 (4 StR 115/84) - DRsp Nr. 1996/20654

BGH, Beschluß vom 13.03.1984 - Aktenzeichen 4 StR 115/84

DRsp Nr. 1996/20654

1. Da ein erzwungener Geschlechtsverkehr notwendigerweise gewaltsame sexuelle Handlungen mit umfaßt, ist § 177 StGB gegenüber der allgemeineren Vorschrift des § 178 StGB der engere Tatbestand. 2. In derartigen Fällen ist deshalb nur § 177 StGB als das besondere (speziellere) Gesetz anzuwenden; das gilt auch dann, wenn es bei der Vergewaltigung nur zum Versuch gekommen ist.

Normenkette:

StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das erste Urteil in dieser Sache von dem erkennenden Senat aufgehoben worden war, wegen "sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 StGB) kann keinen Bestand haben.