BGH - Beschluß vom 13.03.1997 (1 StR 72/97) - DRsp Nr. 1997/5156
BGH, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 StR 72/97
DRsp Nr. 1997/5156
1. Folgen der Tat dürfen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter sie im Zeitpunkt der Tat zumindest voraussehen konnte.2. Wird mit einer Verfahrensrüge beanstandet, der Tatrichter habe einen Beweisantrag zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt, muß in der Revisionsbegründung auch vorgetragen werden, welche Bemühungen das Gericht unternommen hat, um den Zeugen zu vernehmen.3. Wird mit der Revision beanstandet, daß eine ärztliche Bescheinigung verlesen wurde, in der mitgeteilt ist, daß dem Opfer durch die Anwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung Schäden drohen, muß in der Verfahrensrüge vorgetragen werden, ob diese Verlesung nach § 256StPO erfolgt ist oder um die Voraussetzungen des § 247StPO zu klären.
Normenkette:
StGB § 46 ; StPO § 344 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.