BGH - Beschluß vom 13.03.1997
1 StR 72/97
Normen:
StGB § 46 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 304
StV 1999, 195
Vorinstanzen:
LG Bamberg,

BGH - Beschluß vom 13.03.1997 (1 StR 72/97) - DRsp Nr. 1997/5156

BGH, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 StR 72/97

DRsp Nr. 1997/5156

1. Folgen der Tat dürfen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter sie im Zeitpunkt der Tat zumindest voraussehen konnte. 2. Wird mit einer Verfahrensrüge beanstandet, der Tatrichter habe einen Beweisantrag zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt, muß in der Revisionsbegründung auch vorgetragen werden, welche Bemühungen das Gericht unternommen hat, um den Zeugen zu vernehmen. 3. Wird mit der Revision beanstandet, daß eine ärztliche Bescheinigung verlesen wurde, in der mitgeteilt ist, daß dem Opfer durch die Anwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung Schäden drohen, muß in der Verfahrensrüge vorgetragen werden, ob diese Verlesung nach § 256 StPO erfolgt ist oder um die Voraussetzungen des § 247 StPO zu klären.

Normenkette:

StGB § 46 ; StPO § 344 ;

Gründe: