BGH - Beschluß vom 13.05.1992
2 StR 159/92
Normen:
StGB §§ 177, 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 587

BGH - Beschluß vom 13.05.1992 (2 StR 159/92) - DRsp Nr. 1994/3915

BGH, Beschluß vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 2 StR 159/92

DRsp Nr. 1994/3915

Für die Feststellung der finalen Verknüpfung zwischen Gewalt und sexuellen Handlungen ist erforderlich, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt anwendete oder es bedrohte und daß das Opfer in anderen Fällen unter dem Eindruck der frühreren Gewalt oder Drohung von einer Gegenwehr absah.

Normenkette:

StGB §§ 177, 178 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte soll in der Zeit vom Sommer des Jahres 1978 bis zum Jahre 1988 aufgrund eines einheitlichen und auf fortgesetzte Begehung gerichteten Willensentschlusses seine Tochter in einer zahlenmäßig nicht mehr konkret zu bestimmenden Anzahl von Fällen geschlagen oder auf andere Weise mißhandelt haben, um sie unter Ausnutzung der so zuvor geschaffenen Gewaltsituation zu sexuellen Handlungen und - seit 1981 - zum Geschlechtsverkehr zu zwingen.