BGH - Beschluß vom 13.06.1994
4 StR 273/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Beschluß vom 13.06.1994 (4 StR 273/94) - DRsp Nr. 1994/3104

BGH, Beschluß vom 13.06.1994 - Aktenzeichen 4 StR 273/94

DRsp Nr. 1994/3104

Durch die fehlerhafte Bejahung einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte beschwert, wenn einzelne Tathandlungen bereits verjährt wären.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mindestens 90 Fällen seine am 16. Mai 1969 geborene Stieftochter Anke B. aufgrund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit von "etwa 2 Jahre nach der Eheschließung" mit Helga B. am 25. November 1977 "bis in das Frühjahr 1993" (gemeint 1983) sexuell mißbraucht. Nach Anzeigeerstattung durch Anke am 4. Juni 1992 erfolgte am 30. Juni 1992 die Anordnung seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft.

2. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist unvereinbar mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 (DRiZ 1994, 214). Der Angeklagte ist dadurch auch beschwert.