BGH - Beschluß vom 13.06.1995
4 StR 303/95
Normen:
StGB § 177, § 21 ;

BGH - Beschluß vom 13.06.1995 (4 StR 303/95) - DRsp Nr. 1995/6000

BGH, Beschluß vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 4 StR 303/95

DRsp Nr. 1995/6000

1. Bei einer Tatzeit-BAK von über 2 Promille liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe. 2. Das Alter eines Vergewaltigungsopfers darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 177, § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei es für jede der beiden Taten auf eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erkannt hat.

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in dem Versuch, der Überzeugungsbildung des Gerichts mit eigenen Erwägungen entgegenzutreten. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.