BGH - Beschluß vom 13.07.1994
2 StR 310/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Beschluß vom 13.07.1994 (2 StR 310/94) - DRsp Nr. 1994/2932

BGH, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 2 StR 310/94

DRsp Nr. 1994/2932

Trotz fehlerhafter Annahme einer fortgesetzten Tat muß der Angeklagte nicht beschwert sein, wenn ein Teilakt verjährt ist.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt lediglich zu der im Beschlußtenor genannten Schuldspruchänderung, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1994 ausgeführt hat:

"1. Urteil und Anklageschrift haben die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten - auch soweit hinsichtlich der Vorfälle ab 10. November 1987 Tatmehrheit anzunehmen ist - ausreichend konkretisiert. Die abgeurteilten Fälle sind in der Anklageschrift beschrieben worden.