BGH - Beschluß vom 13.08.1985
4 StR 412/85
Normen:
StGB §§ 177, 178, 52, 53 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 546
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 13.08.1985 (4 StR 412/85) - DRsp Nr. 1996/4933

BGH, Beschluß vom 13.08.1985 - Aktenzeichen 4 StR 412/85

DRsp Nr. 1996/4933

»Vergewaltigung und sexuelle Nötigung fallen tateinheitlich zusammen, wenn die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden.«

Normenkette:

StGB §§ 177, 178, 52, 53 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Schuld - und Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung in Fall 1 und wegen sexueller Nötigung im Fall 2 der Urteilsgründe angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO).