1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener zweier sexueller Nötigungen, zweier Nötigungen, zweier Beleidigungen und zweier Freiheitsberaubungen verurteilt ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Urteil deshalb, weil das Landgericht in einem der Einzelfälle den Tatbestand der sexuellen Nötigung darin gesehen hat, daß der Angeklagte die Mädchen gezwungen hatte, sich auszuziehen. §
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