BGH - Beschluß vom 14.04.1988
1 StR 141/88
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 1
NStE Nr. 5 zu § 178 StGB

BGH - Beschluß vom 14.04.1988 (1 StR 141/88) - DRsp Nr. 1995/8598

BGH, Beschluß vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 1 StR 141/88

DRsp Nr. 1995/8598

1. § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter sein Opfer zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder Dritten vorzunehmen. 2. Der Tatbestand wird deshalb weder dadurch erfüllt, daß das Opfer gezwungen wird, sich (vor dem Täter) auszuziehen noch dadurch, daß dem Täter die Möglichkeit geboten wird, das Opfer nackt zu sehen.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener zweier sexueller Nötigungen, zweier Nötigungen, zweier Beleidigungen und zweier Freiheitsberaubungen verurteilt ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Urteil deshalb, weil das Landgericht in einem der Einzelfälle den Tatbestand der sexuellen Nötigung darin gesehen hat, daß der Angeklagte die Mädchen gezwungen hatte, sich auszuziehen. § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter sein Opfer zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder Dritten vorzunehmen. Dieser Tatbestand ist dadurch, daß sich die Mädchen auszogen, nicht erfüllt; daß sich dem Angeklagten dadurch die Möglichkeit bot, die Mädchen nackt zu betrachten, reicht gleichfalls nicht aus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 174 Rdn. 5).