BGH - Beschluß vom 14.06.1984
4 StR 323/84
Normen:
StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen,

BGH - Beschluß vom 14.06.1984 (4 StR 323/84) - DRsp Nr. 1996/20655

BGH, Beschluß vom 14.06.1984 - Aktenzeichen 4 StR 323/84

DRsp Nr. 1996/20655

1. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. 2. Deshalb hat der Tatrichter in seine Erwägung mit einzubeziehen, wenn sich das Opfer dem Täter aufgedrängt hat, ihm zu nächtlicher Zeit ins Zimmer gefolgt ist, sich ausgezogen und mit ihm ins Bett gelegt hat, ferner mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht hat und - wenn auch nach anfänglichem Sträuben - zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs bereit war, der dann mit ihrem Einverständnis zunächst stattgefunden hat. 3. Ebenso müssen in die Gesamtwertung einfließen die Enthemmung des Täters durch Alkoholgenuß, seine Jugend sowie der Umstand, daß es beim Versuch der Vergewaltigung geblieben ist.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.