BGH - Beschluß vom 14.06.1995
5 StR 218/95
Normen:
StGB § 174, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 14.06.1995 (5 StR 218/95) - DRsp Nr. 1995/6008

BGH, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 5 StR 218/95

DRsp Nr. 1995/6008

Wird die Angeklagte teilweise nur nach § 174, teilweise aber auch nach § 176 StGB verurteilt, muß das Gericht mitteilen, welche Fälle sich zugetragen haben, bevor das Tatopfer 14 Jahre alt wurde.

Normenkette:

StGB § 174, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, "teilweise" begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen weiteren sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus sachlichrechtlichen Gründen den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, ist jedoch im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.