BGH - Beschluß vom 14.07.1995
2 StR 124/95
Normen:
StGB § 177, § 52, § 178 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Beschluß vom 14.07.1995 (2 StR 124/95) - DRsp Nr. 1995/10003

BGH, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 2 StR 124/95

DRsp Nr. 1995/10003

Wirkt die Gewalt, mit der der Geschlechtsverkehr erzwungen wurde, bei einer späteren sexuellen Nötigung fort, steht diese mit der Vergewaltigung in Tateinheit.

Normenkette:

StGB § 177, § 52, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.