Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur geringen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen insoweit keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben, als es die Verwirklichung der angewendeten Straftatbestände angeht. Hingegen trifft die Wertung des Landgerichts, der von den Angeklagten in Mittäterschaft begangene schwere Menschenhandel nach §
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