BGH - Beschluß vom 14.07.1995
3 StR 156/95
Normen:
StGB § 52, § 180a, § 181 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 588
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Beschluß vom 14.07.1995 (3 StR 156/95) - DRsp Nr. 1995/10038

BGH, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 3 StR 156/95

DRsp Nr. 1995/10038

In der Beendigungsphase einer Straftat begangene weitere Gesetzesverletzungen stehen zu der rechtlich bereits vollendeten Tat dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie mit Handlungen zusammenfallen, die dazu dienen, die Deliktsbeendigung herbeizuführen (hier: §§ 180 a, 181 StGB).

Normenkette:

StGB § 52, § 180a, § 181 ;

Gründe:

Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur geringen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen insoweit keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben, als es die Verwirklichung der angewendeten Straftatbestände angeht. Hingegen trifft die Wertung des Landgerichts, der von den Angeklagten in Mittäterschaft begangene schwere Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB stehe zu den übrigen von den Angeklagten jeweils tateinheitlich verwirklichten Gesetzesverletzungen im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht zu. Auch insoweit ist Tateinheit gegeben.