BGH - Beschluß vom 14.09.1994
4 StR 343/94
Normen:
StGB § 177 ;

BGH - Beschluß vom 14.09.1994 (4 StR 343/94) - DRsp Nr. 1995/304

BGH, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 4 StR 343/94

DRsp Nr. 1995/304

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ist im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles zu berücksichten, daß der Täter aufgrund des Verhaltens des Opfers glaubte, dieses werde sich ihm freiwillig hingeben.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.