BGH - Beschluß vom 14.11.1995
1 StR 413/95
Normen:
StGB § 176, § 174, § 78 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Beschluß vom 14.11.1995 (1 StR 413/95) - DRsp Nr. 1996/19690

BGH, Beschluß vom 14.11.1995 - Aktenzeichen 1 StR 413/95

DRsp Nr. 1996/19690

1. Bei Tateinheit zwischen § 174 und § 176 StGB ist auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen zu achten. 2. Ein minder schwerer Fall nach § 176 Abs. 1 StGB kann allein wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Täters vorliegen.

Normenkette:

StGB § 176, § 174, § 78 ;

Gründe:

In den zum Nachteil seiner Stieftochter C. im Zeitraum von 1985 bis zum 29. Januar 1989 begangenen drei Taten (Fälle II. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Doch ist auch insoweit das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten nicht vor Mai 1994 eingeleitet worden; hinsichtlich des Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Strafverfolgung mithin verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist § 174 StGB nicht genannt. Der Senat ändert daher das Urteil dahin, daß der Angeklagte in den genannten drei Fällen jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und deshalb auch der Gesamtfreiheitsstrafe.