BGH - Beschluß vom 15.02.1996
1 StR 32/96
Normen:
StGB § 177, § 240, § 52 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 227
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Beschluß vom 15.02.1996 (1 StR 32/96) - DRsp Nr. 1996/20371

BGH, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 1 StR 32/96

DRsp Nr. 1996/20371

Zwischen Nötigung und Vergewaltigung besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz.

Normenkette:

StGB § 177, § 240, § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.