Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen eines weiteren Vergehens der Zuhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von M. begegnet durchgreifenden Bedenken.
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