BGH - Beschluß vom 15.03.1984
1 StR 72/84
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 178 Nr. 3
JZ 1984, 587
LM Nr. 3 zu § 178 StGB
MDR 1984, 596
NJW 1984, 1632
StV 1984, 330
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

BGH - Beschluß vom 15.03.1984 (1 StR 72/84) - DRsp Nr. 1995/8590

BGH, Beschluß vom 15.03.1984 - Aktenzeichen 1 StR 72/84

DRsp Nr. 1995/8590

»a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem vom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen Nötigung muß eine finale Verknüpfung bestehen. b) In bereits angewendeter Gewalt kann die konkludente Drohung des Täters liegen, er werde körperlich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.«

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen eines weiteren Vergehens der Zuhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von M. begegnet durchgreifenden Bedenken.