Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des §
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des §
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