BGH - Beschluß vom 15.03.1994
4 StR 59/94
Normen:
StGB § 178 Abs. 2 ;

BGH - Beschluß vom 15.03.1994 (4 StR 59/94) - DRsp Nr. 1994/3456

BGH, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 4 StR 59/94

DRsp Nr. 1994/3456

Allein die Erwägung, daß Oralverkehr eine der übelsten Formen der sexuellen Nötigung ist, schließt die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit wird auf die - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 1. März 1994 - zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 1994 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 178 Abs. 2 StGB schied nach ihrer Auffassung "schon deswegen aus, weil es sich bei dem erzwungenen Oralverkehr um eine der übelsten Formen der sexuellen Nötigung handelt".