BGH - Beschluß vom 15.04.1997
4 StR 116/97
Normen:
StGB § 223a, § 13, § 177 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 292
StV 1998, 127
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 15.04.1997 (4 StR 116/97) - DRsp Nr. 1997/5109

BGH, Beschluß vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 4 StR 116/97

DRsp Nr. 1997/5109

1. Eine gefährliche Körperverletzung in der Tatalternative "gemeinschaftlich" liegt nur vor, wenn mindestens zwei Täter dem Opfer gemeinschaftlich gegenübertreten; daß jeder eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt, ist nicht erforderlich, wenn die Tat auf einem gemeinsamen Willensentschluß beruht und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen wird. 2. Aus der gemeinschaftlichen Planung und Durchführung eines Raubes erlangt ein Mittäter keine Garantenstellung bezüglich des Opfers, das während er nach der Beute sucht vom anderen Mittäter vergewaltigt wird.

Normenkette:

StGB § 223a, § 13, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Vergewaltigung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittels hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.