BGH - Beschluß vom 15.07.1994
3 StR 315/94
Normen:
StGB § 46, § 177 ;

BGH - Beschluß vom 15.07.1994 (3 StR 315/94) - DRsp Nr. 1994/2917

BGH, Beschluß vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 3 StR 315/94

DRsp Nr. 1994/2917

Generalprävention darf nur innerhalb der schuldangemessenen Strafe strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit mit dem Rechtsmittel Verfahrensfehler und der Schuldspruch beanstandet werden, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.