BGH - Beschluß vom 15.09.1992
4 StR 399/92
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 15.09.1992 (4 StR 399/92) - DRsp Nr. 1995/8614

BGH, Beschluß vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 4 StR 399/92

DRsp Nr. 1995/8614

1. Eine natürlichen Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. 2. Ein enger räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen einer Vergewaltigung und der sich unmittelbar anschließenden sexuellen Nötigung, durch die die Geschädigte jeweils in ihrer freien geschlechtlichen Selbstbestimmung verletzt wirde, läßt die Annahme zweier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens erscheinen.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe: