Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die gegenseitigen Rechte und Pflichten stünden in einem nicht unausgewogenen Verhältnis zueinander, bestehen zwar rechtliche Bedenken, da die Parteien die Werthaltigkeit der einzelnen Rechte und Pflichten weitgehend nicht dargelegt haben und sich deshalb die Annahme verbietet, die Rechte und Pflichten seien ausgewogen geregelt.
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