BGH - Beschluß vom 16.04.1996
4 StR 119/96
Normen:
StGB § 52, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 16.04.1996 (4 StR 119/96) - DRsp Nr. 1996/21147

BGH, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 4 StR 119/96

DRsp Nr. 1996/21147

Stellen Versuch und Vollendung ein einheitliches Geschehen dar, liegt nur eine Tat im Rechtssine vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die im übrigen unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs: Der Versuch und der unmittelbar danach durchgeführte Geschlechtsverkehr stellen ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen dar. Da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt, ist der Angeklagte der Vergewaltigung - in Tateinheit mit zusätzlich durch erzwungenen Oral- und Analverkehr begangener sexueller Nötigung -, nicht aber daneben der versuchten Vergewaltigung schuldig.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der ohnehin unverständlich niedrigen Freiheitsstrafe ist es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung eine noch geringere Strafe ausgesprochen hätte, zumal der Schuldgehalt der Tat unverändert bleibt.

Vorinstanz: LG Saarbrücken,