BGH - Beschluß vom 16.04.1996
4 StR 77/96
Normen:
StGB § 181 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 291
StV 1996, 481
Vorinstanzen:
LG Detmold,

BGH - Beschluß vom 16.04.1996 (4 StR 77/96) - DRsp Nr. 1996/21149

BGH, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 4 StR 77/96

DRsp Nr. 1996/21149

§ 181 StGB schützt bisher nicht der Prostitution nachgehende Personen sowie Personen, die die Prostitution aufgeben wollen.

Normenkette:

StGB § 181 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatten die späteren Tatopfer in beiden Fällen die Prostitution von sich aus aufgenommen, bevor sie den Angeklagten kennenlernten. Der Angeklagte zwang sie dann später - jeweils durch Anwendung von Gewalt - dazu, der Prostitution für ihn nachzugehen und ihre Prostitutionseinnahmen - in dem einen Fall vollständig, in dem anderen teilweise - an ihn abzuliefern.