BGH - Beschluß vom 16.05.1994
3 StR 113/94
Normen:
StGB § 24, § 177, § 178 ;

BGH - Beschluß vom 16.05.1994 (3 StR 113/94) - DRsp Nr. 1994/3207

BGH, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 3 StR 113/94

DRsp Nr. 1994/3207

Tritt der Täter vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurück, so lebt die Strafbarkeit wegen einer vollendeten sexuellen Nötigung wieder auf.

Normenkette:

StGB § 24, § 177, § 178 ;

Gründe:

Die Änderung des Schuldspruchs ist erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Zur Frage des Rücktritts verhält sich das Urteil nicht. Die getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte auf Grund äußerer oder innerer Hemmnisse außerstande gesehen hätte, die begonnene Tat zu vollenden (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Freiwilligkeit 10). Es fehlen auch Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten zur Vollendung der Tat, nachdem er die flüchtende Zeugin bei dem unbewohnten Gehöft alsbald eingeholt hatte, es ihm also objektiv möglich war, die Geschädigte zu überwältigen, um sie sich gefügig zu machen. Möglicherweise hatte der Angeklagte zuvor seinen Tatentschluß, die Zeugin zu vergewaltigen, aufgegeben. Zur Annahme, die Tat sei deshalb nicht vollendet worden, weil der Angeklagte mangels Erektion zum Geschlechtsverkehr nicht fähig war, reicht die Feststellung, ihm sei es im Fahrzeug "nicht gelungen", sein Glied in die Scheide der Zeugin einzuführen, nicht aus.