Die Änderung des Schuldspruchs ist erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Zur Frage des Rücktritts verhält sich das Urteil nicht. Die getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte auf Grund äußerer oder innerer Hemmnisse außerstande gesehen hätte, die begonnene Tat zu vollenden (BGHR
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|