Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zu verwerfen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs des Kindes Ma. S. schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im übrigen hat das Urteil keinen Bestand.
Das Landgericht hat angenommen, der - mit M. H. nicht in häuslicher Gemeinschaft lebende - Angeklagte sei des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs dieses am 24. Oktober 1980 geborenen Kindes vom "Frühjahr 1990 bis Herbst 1991 vor dem 25. November 1991 in mindestens 70 Fällen" schuldig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, daß dieser Schuldspruch auf unzureichender Tatsachengrundlage und in Abweichung von der zugelassenen Anklage ergangen ist, in welcher in der Zeit von Frühjahr 1991 an lediglich mindestens 13 Teilakte vorgeworfen worden waren.
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