BGH - Beschluß vom 16.05.1994 (3 StR 39/94) - DRsp Nr. 1994/3210
BGH, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 3 StR 39/94
DRsp Nr. 1994/3210
1. Auch beim Tatbestand der sexuellen Nötigung kommt eine fortgesetzte Handlung nicht mehr in Betracht.2. Zum Verbot der reformatio in peius nach Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlerhaft bejahter fortgesetzter Handlung.
Normenkette:
StGB § 178 ; StPO § 358 ;
Gründe:
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