Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in dem aus dem Entscheidungssatz zu ersehenden Umfang beschränkt (§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht hat mit Ausnahme der Fälle B II 1 und 3 jeweils fortgesetzte Taten und keine selbständigen Handlungen angenommen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) bei den Tatbeständen der §§
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
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