BGH - Beschluß vom 16.08.1994
1 StR 403/94
Normen:
StGB § 175 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 16.08.1994 (1 StR 403/94) - DRsp Nr. 1995/403

BGH, Beschluß vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 403/94

DRsp Nr. 1995/403

»Zu den Folgen der Aufhebung einer Strafvorschrift nach dem tatrichterlichen Urteil.«

Normenkette:

StGB § 175 ; StPO § 354a;

Gründe:

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in dem aus dem Entscheidungssatz zu ersehenden Umfang beschränkt (§ 154 a StPO).

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht hat mit Ausnahme der Fälle B II 1 und 3 jeweils fortgesetzte Taten und keine selbständigen Handlungen angenommen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) bei den Tatbeständen der §§ 174, 176 StGB nicht mehr zulässig. Jedoch wird der Angeklagte hierdurch nur insoweit beschwert, als das Landgericht in den Fällen B III 1 und 2 ihn auch wegen der vor dem 04. Juni 1982 begangenen Einzelakte verurteilt hat. Diese wären bei Annahme selbständiger Taten verjährt."

Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt: