BGH - Beschluß vom 17.01.1995
4 StR 737/94
Normen:
StGB § 176 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 33
StV 1995, 470

BGH - Beschluß vom 17.01.1995 (4 StR 737/94) - DRsp Nr. 1995/4281

BGH, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 4 StR 737/94

DRsp Nr. 1995/4281

Trotz Vorliegens eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles muß sich der Tatrichter bei der Prüfung, ob ein solcher vorliegt, mit den Besonderheiten des Falles auseinandersetzen.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Angeklagten war mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 17. Juni 1994 zur Last gelegt worden, in 71 selbständigen Fällen seine von ihm adoptierte Stieftochter K. sexuell mißbraucht zu haben. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 der Anklage wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 330 d.A.). Da eine Verurteilung lediglich in 57 Fällen erfolgte, hätte der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 10, 13). Diesen Teilfreispruch holt der Senat nach.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.