Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
1. Dem Angeklagten war mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 17. Juni 1994 zur Last gelegt worden, in 71 selbständigen Fällen seine von ihm adoptierte Stieftochter K. sexuell mißbraucht zu haben. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 der Anklage wurde das Verfahren gemäß §
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.
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