BGH - Beschluß vom 17.01.1997
2 StR 276/96
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 195
StV 1997, 634
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Beschluß vom 17.01.1997 (2 StR 276/96) - DRsp Nr. 1997/3457

BGH, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 2 StR 276/96

DRsp Nr. 1997/3457

Der ungeschützte Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß darf dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er zwischen Täter und Opfer auch beim einverständlichen Beischlaf vollzogen wurde.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Korperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.