BGH - Beschluß vom 17.01.1997
2 StR 646/96
Normen:
StGB § 177, § 178, § 249, § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Beschluß vom 17.01.1997 (2 StR 646/96) - DRsp Nr. 1997/2756

BGH, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 2 StR 646/96

DRsp Nr. 1997/2756

Zwischen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und Raub kann eine natürliche Handlungseinheit vorliegen.

Normenkette:

StGB § 177, § 178, § 249, § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Diebstahls unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Delikten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Angeklagte hat der Zeugin S. in einer kurzen Pause der mehraktigen sexuellen Nötigung Geld aus der Geldbörse entwendet und ihr schließlich gewaltsam ein Silberkreuz vom Hals gerissen.