BGH - Beschluß vom 17.05.1995
2 StR 193/95
Normen:
StGB § 70, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 17.05.1995 (2 StR 193/95) - DRsp Nr. 1995/6084

BGH, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 2 StR 193/95

DRsp Nr. 1995/6084

Bezieht sich die Gefahr eines sexuellen Mißbrauchs ausschließlich auf Kinder männlichen Geschlechts, darf ein Berufsverbot für einen Pägagogen nur die Erziehung männlicher Kinder oder Jugendlicher erfassen.

Normenkette:

StGB § 70, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 69 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; desweiteren hat es ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren zu unterrichten oder zu betreuen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Berufsverbot bedarf indessen der Einschränkung. Der Angeklagte ist ausschließlich wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern männlichen Geschlechts verurteilt worden; für die Annahme, daß von ihm die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern oder Jugendlichen weiblichen Geschlechts ausgehe, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.