Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 69 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; desweiteren hat es ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren zu unterrichten oder zu betreuen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, im Sinne des §
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