BGH - Beschluß vom 17.07.1992
2 StR 212/92
Normen:
StGB §§ 52, 53, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 17.07.1992 (2 StR 212/92) - DRsp Nr. 1995/8613

BGH, Beschluß vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 2 StR 212/92

DRsp Nr. 1995/8613

Überschneiden sich Vergewaltigung und sexuelle Nötigung darin, daß das Einsperren als Nötigungsmittel fortwirkt, stehen beide Verbrechen zueinander in Tateinheit.

Normenkette:

StGB §§ 52, 53, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rechtlichen Bedenken begegnet nur die Annahme von Tatmehrheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte alsbald nach Betreten seines Appartements dieses verschlossen, den Schlüssel abgezogen und dem dringenden Wunsch der Geschädigten, die Wohnung zu verlassen, entgegengehalten, diese sei abgeschlossen. Darin lag eine Beraubung der persönlichen Freiheit der Zeugin, die - wie der ausdrückliche Hinweis des Angeklagten belegt - den Zweck hatte, sie gefügig zu machen. Dieser Zustand endete erst, als der Angeklagte nach den Taten der Geschädigten erlaubte, die Wohnung zu verlassen.