BGH - Beschluß vom 17.08.1988
2 StR 346/88
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 2
NStE Nr. 6 zu § 178 StGB
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 17.08.1988 (2 StR 346/88) - DRsp Nr. 1995/8599

BGH, Beschluß vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 2 StR 346/88

DRsp Nr. 1995/8599

1. Der Versuch, das Opfer zu umarmen und es zu küssen, stellt zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, ist aber selbst noch keine sexuelle Handlung. Gleiches gilt für - erfolglose - Bemühungen des Täters, das Opfer zu entkleiden; diese Bemühungen sind von ihm aus gesehen zwar Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht jedoch ihrerseits sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB. 2. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß der Täter während der geschilderten Zudringlichkeiten sein erigiertes Glied aus der geöffneten Hose herausstehen läßt, wenn insoweit keine Berührung des Körpers des Opfers stattfindet.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.