BGH - Beschluß vom 17.08.1993
1 StR 472/93
Normen:
StGB §§ 175, 176, 52, 46 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 175 - Strafzumessung 2
GA 1994, 75
MDR 1994, 129
NStZ 1993, 591
Vorinstanzen:
LG Breisgau,

BGH - Beschluß vom 17.08.1993 (1 StR 472/93) - DRsp Nr. 1994/3585

BGH, Beschluß vom 17.08.1993 - Aktenzeichen 1 StR 472/93

DRsp Nr. 1994/3585

Es kann dem Angeklagten strafschärfend angelastet werden, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen nach § 175 Abs. 1 StGB begangen wurde. Soweit der 5. Strafsenat in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis die Meinung vertreten hat, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 175 und 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idelkonkurrenz handele (BGH NStZ 1993, 537). § 175 StGB enthält gegenüber § 176 StGB eigenständiges Unrecht, das den Schuldgehalt der Tat nicht unerheblich verstärkt.

Normenkette:

StGB §§ 175, 176, 52, 46 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken: