Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
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