Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einzelstrafe: fünf Jahre) und wegen (fortgesetzter, in fünf Einzelakten begangener) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einsatzstrafe: sechs Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
1. Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (DRiZ 1994, 214) unvereinbare Annahme einer fortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert, soweit sie die unter II 1 der Urteilsgründe geschilderten sexuellen Handlungen betrifft.
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