BGH - Beschluß vom 17.08.1994
4 StR 309/94
Normen:
StGB § 177 ; StPO § 267 ;

BGH - Beschluß vom 17.08.1994 (4 StR 309/94) - DRsp Nr. 1995/397

BGH, Beschluß vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 4 StR 309/94

DRsp Nr. 1995/397

»Bei der Annahme selbständiger Taten kann die Überzeugungsbildung des Richters dadurch erfolgen, daß in einem festliegenden Zeitraum eine Mindestanzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbare Einzeltaten festgestellt werden.«

Normenkette:

StGB § 177 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einzelstrafe: fünf Jahre) und wegen (fortgesetzter, in fünf Einzelakten begangener) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einsatzstrafe: sechs Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (DRiZ 1994, 214) unvereinbare Annahme einer fortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert, soweit sie die unter II 1 der Urteilsgründe geschilderten sexuellen Handlungen betrifft.