BGH - Beschluß vom 17.09.1992
4 StR 416/92
Normen:
StGB § 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 78
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 17.09.1992 (4 StR 416/92) - DRsp Nr. 1994/3816

BGH, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 4 StR 416/92

DRsp Nr. 1994/3816

1. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, daß die Gewalt zum Zwecke der sexuellen Nötigung eingesetzt wird. Dies erfordert nicht nur eine finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und dem Handlungsziel. Das Tatopfer muß das sexuelle Ansinnen erkannt und einen entgegenstehenden Willen gebildet haben... Hieran fehlt es, wenn der Täter die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann. «3» 2. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten richtet (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. August 1992), dagegen hält die Verurteilung wegen sexueller Nötigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.